§ 45 – Tierhaltung in besonderen Fällen
(1) Die Halter von Gehegewild, Kameliden und nicht in § 26 Absatz 1 aufgeführten Klauentieren haben ihren Betrieb entsprechend § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 anzuzeigen. Sie haben ein Bestandsregister zu führen, in das die Gesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im Bestand vorhandenen Tiere der jeweiligen Tierart und die Zu- und Abgänge einzutragen sind. Zusätzlich sind im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bisherigen Besitzers und das Datum des Zugangs sowie normal normal im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Erwerbers und das Datum des Abgangs normal normal normal arabic anzugeben. § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Für nach dieser Verordnung kennzeichnungspflichtiges Vieh, das in Zoos, Wildparks, Zirkussen oder ähnlichen Einrichtungen gehalten wird, kann die zuständige Behörde andere Kennzeichnungen genehmigen, soweit deren jederzeitige Ablesbarkeit gewährleistet ist.
Kurz erklärt
- Halter von Gehegewild, Kameliden und bestimmten Klauentieren müssen ihren Betrieb anmelden.
- Sie müssen ein Bestandsregister führen, das die Anzahl der Tiere und deren Zu- und Abgänge dokumentiert.
- Bei Zugängen sind die Kontaktdaten des vorherigen Besitzers und das Datum anzugeben.
- Bei Abgängen müssen die Kontaktdaten des neuen Besitzers und das Datum vermerkt werden.
- Die zuständige Behörde kann alternative Kennzeichnungen für Tiere in Zoos oder ähnlichen Einrichtungen genehmigen, solange diese gut lesbar sind.